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§ 1 Wahlvorstand
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung
sowie den damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand
bestellt.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern der Genossenschaft, die vom Vorstand
und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bestellt werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die
keinem Organ der Genossenschaft angehören, müssen im Wahlvorstand überwiegen.
(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.
(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse sind
Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen.
(5) Der Wahlvorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Wahlvorstandes, längstens jedoch 4 Jahre im Amt.
(6) Die Anschrift des Wahlvorstandes ist die Geschäftsstelle der Genossenschaft:
Neuwoba eG
Wahlvorstand
Demminer Str. 69
17034 Neubrandenburg
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§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
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1. |
die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder und Festlegung der Wahlbezirke, |
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2. |
die Feststellung der Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter, |
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3. |
die Festsetzung der Frist für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und deren Auslegung sowie die Entscheidung über die Form der Wahl, |
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4. |
die zeitgerechte Bekanntmachung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, |
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5. |
die Feststellung der Vertreter und der Ersatzvertreter, |
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6. |
die Bekanntgabe der Wahl. |
(2) Der Wahlvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfer sowie technische Hilfsmittel heranziehen.
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§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Genossenschaft. Entscheidend ist die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Wahl.
(2) Das Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen
Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften
durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. Mehrere Erben eines verstorbenen
Mitglieds üben ihr Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus (§ 30 Abs. 5 der
Satzung). Die schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechts ist gemäß §
30 Abs. 5 der Satzung nicht zulässig.
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§ 4 Wählbarkeit
Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die zum Zeitpunkt der
Wahl Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört.
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§ 5 Wahlbezirke und Wählerleistungen
(1) Die Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohnbezirke umfassen. Der Wahlvorstand
beschließt über die Wahlbezirke. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand, zu welchem
Wahlbezirk ein Mitglied gehört.
(2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der am Tag der Wahlbekanntmachung
bekannten Wahlberechtigten auf. Diese wird nach Maßgabe der Bekanntmachung ausgelegt (§ 6
Abs. 2).
(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wieviel Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen Wahlbezirken
unter Beachtung von § 30 Abs. 2 der Satzung zu wählen sind. Maßgebend für die Zahl der zu
wählenden Vertreter und Ersatzvertreter ist der am Tag der Wahlbekanntmachung bekannte Mitgliederstand.
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§ 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung
(1) Der Wahlvorstand hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen.
(2) Bekanntmachungen, die die Wahl betreffen, erfolgen durch Auslegung in den Geschäftsräumen
der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder sowie im Anzeigenkurier gemäß § 42(2)
der Satzung
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§ 7 Kandidaten und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand und jedes Mitglied für seinen Wahlbezirk können Kandidaten zur Wahl als
Vertreter vorschlagen. Der Vorschlag muss jeweils den Namen, Vornamen und Anschrift des vorgeschlagenen
Mitglieds angeben. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen,
dass er mit seiner Benennung für den betreffenden Wahlbezirk einverstanden ist.
(2) Der Wahlvorstand prüft die von den Mitgliedern eingereichten Wahlvorschläge.
(3) Der Wahlvorstand stellt die Vorschläge in den einzelnen Wahlbezirken zusammen und gibt diese
gemäß § 6 Abs. 2 bekannt.
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§ 8 Form der Wahl
(1) Die Wahl kann durchgeführt werden in der Form der Stimmabgabe im Wahlraum und der Briefwahl. Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl nur in der einen oder anderen Form durchgeführt wird.
(2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.
(3) Der Wähler darf auf dem Stimmzettel nur höchstens so viele Namen ankreuzen, wie in dem
Wahlbezirk Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind. Die Vertreter und Ersatzvertreter werden
in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Der Wahlvorstand hat die dafür
erforderlichen Voraussetzungen zu treffen.
(4) Der Stimmzettel ist mit dem Stimmzettelumschlag dem Wähler im Wahlraum zu übergeben. Der
Wähler legt seinen Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag unter Aufsicht des Wahlvorstandes in die Wahlurne.
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§ 9 Briefwahl
(1) Jedes Mitglied kann brieflich wählen, es sei denn, der Wahlvorstand schließt die Briefwahl aus.
Der Wahlvorstand gibt die Frist bekannt innerhalb derer schriftlich gewählt werden kann, sowie den
Zeitpunkt bis zu dem spätestens die schriftliche Stimmabgabe eingegangen sein muß.
(2) Die Genossenschaft gibt dem Mitglied auf Anforderung
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einen Freiumschlag (Wahlbrief), der mit der Wahllistennummer und dem Wahlbezirk gekennzeichnet ist; |
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- |
einen Stimmzettel mit neutralem Stimmzettelumschlag, der lediglich den Aufdruck der Wahlbezirksnummer trägt. |
(3) Wer brieflich wählt, kennzeichnet seinen Stimmzettel und legt diesen in den von der Genossenschaft
übermittelten und von ihm zu verschließenden Stimmzettelumschlag (Wahlbrief). Dieser ist
der angegebenen Stelle in dem zur Verfügung gestellten Freiumschlag rechtzeitig innerhalb der
bekanntgegebenen Frist zu übersenden.
(4) Wird auf Beschluss des Wahlvorstandes nur brieflich gewählt, so sendet die Genossenschaft den
am Tag der Wahlbekanntmachung bekannten Mitgliedern unaufgefordert die Wahlunterlagen zu.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Wahlbriefe sind ungeöffnet nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß
zu verwahren. Die nicht in den mit der Wahllistennummer und dem Wahlbezirk gekennzeichneten
Freiumschlag zurückgesandten Stimmzettelumschläge sind mit dem Vermerk "ungültig"
zu versehen. Die Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe ist für jeden Wahlbezirk gesondert festzuhalten.
(6) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der ihm übermittelten Wahlbriefe in einer Niederschrift fest
und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Danach sind die Stimmzettelumschläge dem
Wahlbrief zu entnehmen. Die Freiumschläge sind zu vernichten. Die Anzahl der gültigen und der
ungültigen Stimmzettelumschläge ist in der Niederschrift festzuhalten.
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§ 10 Wahlergebnis
(1) Nach Beendigung der Wahl nimmt der Wahlvorstand die Auszählung vor und prüft die
Gültigkeit jedes Stimmzettels.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
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a) |
die nicht oder nicht allein in dem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, |
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b) |
die nicht mit dem, dem Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzettel übereinstimmen, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten, |
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c) |
die mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind, |
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d) |
aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, |
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e) |
die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind. |
Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluss des Wahlvorstandes festzustellen.
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§ 11 Niederschrift über die Wahl
(1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Dieser sind die gültigen Stimmzettel sowie die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand für ungültig
erklärt worden sind, als Anlage beizufügen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder seinem Stellvertreter sowie
einem Mitglied zu unterzeichnen und für die Dauer der Wahlperiode vom Vorstand zu verwahren.
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§ 12 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter
(1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschriften über die Wahlhandlungen
stellt der Wahlvorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl die in jedem Wahlbezirk gewählten
Vertreter und die sich aus der Wahl ergebenden Ersatzvertreter durch Beschluss fest.
(2) Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt,
die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder
gewählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihenfolge i.S.
von Abs. 2 und 3 und damit über ihre Zuordnung als Vertreter und Ersatzvertreter die längere
Zugehörigkeit zur Genossenschaft.
(5) Der Wahlvorstand hat die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich über ihre Wahl schriftlich zu unterrichten. Die Gewählten haben nach ihrer Benachrichtigung
innerhalb von 14 Tagen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nach Annahme der Wahl erhalten
die Vertreter und Ersatzvertreter eine Urkunde zur Wahl.
(6) Fällt nach der Wahl ein Vertreter vorzeitig weg durch
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a) |
Niederlegung des Amtes als Vertreter, |
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b) |
Ausscheiden aus der Genossenschaft, |
so tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter entsprechend der Reihenfolge nach Absatz 3.
(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn ein Ersatzvertreter, der bereits an die Stelle eines weggefallenen Vertreters gerückt ist, ausscheidet.
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§ 13 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter
Der Wahlvorstand hat die Namen der Vertreter und Ersatzvertreter, die die Wahl angenommen haben, gemäß § 6 Abs. 2 bekanntzugeben.
Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und
Ersatzvertreter auszuhändigen.